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Wechsel- und Scheckrecht:

Alles Dispositionen sind mit jenen der Genfer Konvention 1930 identisch. Der Wechsel ist eine abstrakte Zahlungsverpflichtung und hat die gleichen Formerfordernisse wie in Deutschland. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, wird der Wechsel als zahlbar bei Sicht angesehen. Protest ist sowohl wegen Zahlungsverweigerung als auch wegen Annahmeverweigerung möglich. Der Protest muss vom Notar durchgeführt werden und normalerweise innerhalb von 48 Stunden ab Fälligkeit erfolgen. Die allgemeine Verjährungsfrist für die Wechselklage gegen den Bezogenen beträgt drei Jahre ab Fälligkeitsdatum.

Das argentinische Gesetz verbietet Wohnsitzinländern nicht, Wechsel in Fremdwährung auszustellen oder solche, die in ausländischer Währung zahlbar sind, zu akzeptieren. Es empfiehlt sich, Wechselverlängerungen nicht durch Reakzeptierung des alten Abschnittes vorzunehmen, sondern die Wechsel bei Verfall durch neue zu ersetzen, da die argentinische Gesetzgebung keine Bestimmungen hinsichtlich der Reakzeptierung von Wechseln enthält.

Schecks sind im argentinischen Geschäftsleben ein häufig eingesetztes Zahlungsmittel, haben aber eine auf 30 Tage begrenzte Gültigkeit. Früher handelte es sich hierbei um ein relativ potentes Zahlungsmittel, da nicht honorierte Schecks mit der Sperrung des Kontos und dem Ausschluss des Ausstellers aus dem Bankensystem auf mehrere Jahre bedroht waren. Diese Beschränkung wurde aufgehoben, so dass man leicht mit ungedeckten Scheck konfrontiert werden kann und daher immer in vorhinein die Bonität des Aussteller prüfen sollte.

Seit 01. Mai 1995 sind "cheques de pago diferido" (dt. Schecks mit Kreditfunktion) mit einer Zahlungsfrist von 30 bis 360 Tagen zugelassen, die zudem unbeschränkt indossierbar sind. Auch für diese Schecks gibt es bei fehlender Deckung keine Sanktionen mehr, so dass zur Vorsicht bei Annahme geraten werden muss.