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Schiedsgerichtsbarkeit:

Argentinien hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiets eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.

Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner die Zuständigkeit der Internationale Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretende Organisation -und hat aus einem historischen Zufall heraus ihren Sitz in Paris.

Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: " All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said rules"

Zweckmässige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen bei beiden Schiedsklauseln:

Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt . . . . . . . . (einer oder drei)
Es ist . . . . . . . . materielles Recht anzuwenden (applicable law)
Die im Schiedsricht zu verwendene Sprache ist . . . . . . . .


Mehr Informationen: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer