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Ausgleichs- und Konkursrecht:

Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten einer Firma gibt es die Möglichkeit eines Konkurses (sp. quiebra) oder Ausgleichs (sp. concurso preventivo).

Der Konkurs wird von einem oder mehrern Gläubigern (oder durch den Schuldner selbst) beantragt. Hieraus kann sich ein Ausgleich entwickeln oder die Auflösung der Firma. Andererseits kann der Schuldner auch von sich aus die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens beantragen. Dies erfolgt durch einen Richter. Auf dieser Weise kann der Schuldner Schutz vor den Gläubigern suchen und Zeit gewinnen. Scheitert der Ausgleich, so beginnt ein Liquidations- oder Konkursverfahren.

Im Falle eines Ausgleichs- oder Konkusrverfahrens sind die Forderungen bei dem vom Handelsrichter bestellten Verwalter anzumelden, wobei der Anmeldeschlusstermin zu beachten ist. Vorzugsforderungen wie Hypotheken oder Pfandverträge fallen zwar nicht in die Konkursmasse, müssen jedoch zwecks Prüfung ihrer Rechtmässigkeit fristgerecht angemeldet werden. Für ausländische Gläubiger ist es in solchen Insolvenzverfahren praktisch unerlässlich, einen lokalen Rechtsanwalt einzuschalten, wobei die Kosten wegen der meist langen Dauer solcher Verfahren hoch ausfallen können.